Seit dem 1. November 2011 sind Inhaber und Betreiber von Trinkwasser-Installationen gemäß §14 b Trinkwasserverordnung (TrinkwV) gesetzlich dazu verpflichtet, das Warmwassers in einer Trinkwasser-Großanlage, an deren Entnahmestellen es zu einer Venebelung von Wasser kommt (Duschen, Spülbecken, etc.) regelmäßig auf das Vorkommen von Legionellen hin zu untersuchen.
Von der Untersuchungspflicht betroffene Trinkwasser-Installationen sind bei einer Trinkwasserabgabe an die Öffentlichkeit mit wechselndem Personenkreis (z.B. Hotels, Schulen, Sportstätten, Bürogebäude, etc.) einmal jährlich und im Rahmen einer rein gewerblichen, nicht aber öffentliche Tätigkeit (z.B. Mietshäuser, Wohnanlagen, etc.) alle drei Jahre zu überprüfen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Ein- und Zweifamilienhäuser.
Die Erstuntersuchung der gesetzlichen Legionellenprüfung musste bis zum 31.12.2013 bereits abgeschlossen sein.
Am 09.01.2018 trat die neue Trinkwasserverordnung (TrinkwV) mit der 4. Änderung zur Trinkwasserverordnung vom 03.01.2018 in Kraft.
Gemäß der neuen Trinkwasserverordnung dürfen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich deren Probenahmen nur noch von dafür zugelssenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen für eine regelkonforme Durchführung der Legionellenprüfung Ihrer Trinkwasseranlage
Weitergehende Legionellen- Untersuchung zur Ursachenklärung einer Legionellen-Kontamination nach der technischen Regel DVGW W551 9.2.
Festlegung der Entnahmestellen zur Probenahme nach UBA-Empfehlung für
die Durchführung von Erst- und weitergehenden Untersuchungen.
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