Gemäß § 31, Absatz 1 der aktuellen Trinkwasserverordnung von 2023 hat der Betreiber einer Trinkwasser-Installation das Trinkwasser, sofern es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, durch eine systemische Untersuchung auf den Parameter Legionellen (Legionella spec.) zu untersuchen, wenn folgende Merkmale für die Trinkwasseranlage gleichzeitig erfüllt werden:
1.) wenn sich in der Trinkwasser-Installation eine Trinkwassererwärmungsanlage befindet mit
a. einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer (Frischwasserstation), jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern. ...oder...
b. einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für das Trinkwasser, wobei der Inhalt einer Zirkulation nicht berücksichtig wird. ...und ...
2.) sich in der Trinkwasser-Installation Duschen oder andere Einrichtungen befinden, an denen es zu einer Verneblung des Trinkwassers kommt (z.B. Spülbrausen). ...und ...
3.) Die Trinkwasser-Installation sich nicht in einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus befindet. Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser sind somit immer von der gesetzlichen Prüfpflicht auf Legionellen nach § 31 (1) TrinkwV ausgenommen.
Gemäß § 39, Absatz 1 Trinkwasserverordnung dürfen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich deren Probenahmen nur noch von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
Wir beraten Sie gerne zu den Voraussetzungen für eine regelkonforme Durchführung der Legionellenprüfung Ihrer Trinkwasseranlage
Weitergehende Legionellen- Untersuchung zur Ursachenklärung einer Legionellen-Kontamination nach der technischen Regel DVGW W551 9.2. "weitergehende Untersuchungen".
Festlegung der Entnahmestellen zur Probenahme nach UBA-Empfehlung für die Durchführung von Erstuntersuchungen und weitergehenden Untersuchungen.
Deutschlandweite Service-Hotline : 0800 - 000 - 5704 (Anruf kostenfrei)