Wird in einer Trinkwasser-Installation der technische Maßnahmewert für den Parameter Legionellen (Legionella spec.) mit 100 KBE/100 ml in einer Trinkwasseruntersuchung erreicht oder sogar überschritten, so hat der Betreiber unverzüglich eine schriftliche Risikoabschätzung (ehemals Gefährdungsanalyse) für die betroffene Trinkwasseranlage gemäß § 51, Absatz 1, Punkt 2 der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2023 zu erstellen.
Die Risikoabschätzung ist unter Beachtung der im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichten Empfehlung des Umweltbundesamtes "Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung - Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes für Legionellen" schriftlich durchzuführen.
Der Begriff "Risikoabschätzung" in dem Paragrafen § 51 (1) TrinkwV der neuen Trinkwasserverordnung 2023 ersetzt somit formal die Bezeichnung "Gefährdungsanalyse" gemäß §16 (7) TrinkwV in deren vorherigen Fassung der Trinkwasserverordnung.
Inhaltlich haben sich bei der Umsetzung einer Risikoabschätzung gegenüber der bisherigen Gefährdungsanalyse jedoch keine wesentlichen Veränderungen ergeben.
Die Risikoabschätzung für das Legionellen-Problem der Trinkwasseranlage ist demnach unverzüglich durch einen qualifizierten Sachverständigen in Form eines schriftlichen Gutachtens zu erbringen.
Zur Durchführung der Risikoabschätzung hat eine Ortsbegehung der betroffenen Trinkwasseranlage zu erfolgen.
Der Betreiber hat die Risikoabschätzung grundsätzlich zu erbringen, unabhängig von einer Aufforderung durch das Gesundheitsamt oder den Ergebnissen mikrobiologischer Nachuntersuchungen.
Da in einer Risikoabschätzung auf Legionellen gemäß § 51 (1) Trinkwasserverordnung unter anderen alle möglichen Gefährdungen für die menschliche Gesundheit aufgeführt und bewertet werden müssen, sollte der Sachverständige der Risikoabschätzung auch über ein fundiertes Wissen zu den mikrobiologischen Prozessen in Trinkwassersystemen sowie zu den hieraus möglicherweise resultierenden Infektionsgefahren verfügen.
Neben der Erstellung einer Risikoabschätzung sind unverzüglich Untersuchungen zur Klärung der Ursachen für den Legionellen-Befall durchzuführen. Diese sehen die unter anderen die Durchführung einer weitergehenden Untersuchung der Trinkwasser-Installation auf Legionellen nach dem Arbeitsblatt DVGW W551 vor.
In der Risikoabschätzung in Bezug auf Legionellen im Trinkwasser nach § 51 (1) Trinkwasserverordnung (TrinkwV) sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit durch die mit Legionellen betroffene Trinkwasseranlage zu erfassen und systemisch zu ermitteln sowie zu bewerten.
Die Risikoabschätzung in Bezug auf Legionellen im Trinkwasser muss hierzu folgende Elemente enthalten:
Die Risikoabschätzung (ehemals Gefährdungsanalyse) ist nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes durch einen qualifizierten Sachverständigen mit entsprechender Fachkunde in der Form eines Gutachtens zu erstellen.
Als Gutachten muss die Risikoabschätzung nachvollziehbar, logisch strukturiert, für den Laien verständlich und für den Fachmann ausreichend erklärbar sein.
Das Gutachten der Risikoabschätzung ist unabhängig von anderen Interessen durchzuführen. Insbesondere muss eine Befangenheit vermieden werden. Eine Befangenheit ist dann zu vermuten, wenn Personen an der Planung, dem Bau oder dem Betrieb oder der Sanierung der Trinkwasser-Installation selbst beteiligt waren (z.B. Inhaber, Betreiber, Fachplaner, Sanitärfirmen).
Gutachten und somit auch die schriftliche Risikoabschätzung sollten durch den ausführenden Sachverständigen persönlich erstellt werden.
Zur Ursachenklärung und Beseitigung eines Legionellenbefalls in Trinkwasseranlagen erstellen unsere zertifizierten Sachverständige für Trinkwasserhygiene bundesweit individuelle sowie rechtssichere Risikoabschätzungen in Bezug auf Legionellen im Trinkwasser gemäß § 51, Absatz 1 der neuen Trinkwasserverordnung (TrinkwV) 2023 und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (UBA).
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